COVID – Empfehlungen

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs laut COVID-19-Notmaßnahmeverordnung nur zulässig, wenn einer der in § 1 Abs. 1 Z 1 – Z 5 genannten Zwecke erfüllt ist.

Dazu zählt gemäß Z 5 der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. Fischen stellt eine Tätigkeit dar, die auch der psychischen Erholung dient, und darf somit ausgeübt werden.

Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten. Im Freien ist keine MNS zu tragen.

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